Die folgenden Zeilen sind für Sie interessant, wenn: 

  • Sie einen Pflegegrad haben 
  • Sie Pflegegeld erhalten
  • die Pflege vollkommen oder zu einem Großteil von Angehörigen durchgeführt wird
  • ein ambulanter Pflegedienst, wenn überhaupt, nur zur Medikamentengabe, Injektionen, Verbänden etc. nach Hause kommt (denn dies sind Leistungen des SGB V – der Krankenkasse und nicht des SGB XI – der Pflegekasse)

Im Sozialgesetzbuch XI sind die verpflichteten Beratungsbesuche geregelt. Alle Menschen mit einem Pflegegrad von 2-5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch bei der Pflegekasse nachweisen. Den Beratungsbesuch kann ein Pflegedienst oder eine unabhängige Beratungsstelle durchführen und er findet in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt. Den Termin dafür müssen Sie als Pflegender Angehöriger oder als Mensch mit Pflegebedarf vereinbaren. Mit Pflegegrad 4 und 5 kann auch vierteljährlich ein Beratungsbesuch durchgeführt und abgerechnet werden. Auch eine Beratung per Video ist möglich – allerdings muss der Erstbesuch und jeder zweite Besuch in präsenz stattfinden. Ziele der Beratungsbesuche sind die Sicherstellung der Pflege in der Häuslichkeit (Pflegegeld dient der Sicherstellung der Pflege) und die regelmäßige Beratung und pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden (Angehörigen).

Für die Menschen, die Gesetze mögen, finden Sie unten stehend den Gesetzestext zum SGB XI § 37 Abs. 3 und 3a (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html).

„(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf

1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes,

2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans,

3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und

4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.

Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.“